I. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. August 1989 verkündete Teilurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. August 1989 verkündete Teilurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 30.8.1988 zu bezahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Entscheidung über die Kosten im ersten Rechtszug bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: 30.000 DM.
Die selbständigen Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat jedoch nur die Berufung der Klägerin Erfolg.
I. Zur Berufung des Beklagten:
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