Mit dieser Entscheidung folgt der Senat der u.a. von Jagusch/Hentschel (Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 9 StVO Rdn. 39) vertretenen Auffassung und wendet sich ausdrücklich gegen die anderslautenden Urteile des KG in VerkMitt 1991, 20 [= DRsp II (286) 236 a] sowie VerkMitt 1992, 75 = VRS 83, 412.
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