OLG Stuttgart - Beschluß vom 18.05.1993 (2 Ss 24/93) - DRsp Nr. 1994/13362
OLG Stuttgart, Beschluß vom 18.05.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 24/93
DRsp Nr. 1994/13362
Die Fehlermöglichkeiten einer Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe ortsfester Fahrbahnkilometrierungen und einer von Hand betätigten geeichten Stoppuhr aus einem fahrenden Polizeifahrzeug erfordern bei einer Meßstrecke von nur 500 Metern einen Sicherheitsabzug von mindestens 10 % der ermittelten Geschwindigkeit.