OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.06.1985 (1 Ss 290/85) - DRsp Nr. 1994/13484
OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.06.1985 - Aktenzeichen 1 Ss 290/85
DRsp Nr. 1994/13484
Auch an der Einmündung von Seitenwegen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung gilt die Vorfahrtsregel rechts vor links. Der Benutzer des Seitenweges darf auf die Beachtung seines Vorrechts jedoch nicht vertrauen.