OLG Stuttgart - Beschluß vom 06.09.1990 (3 Ss 343/90) - DRsp Nr. 1997/1233
OLG Stuttgart, Beschluß vom 06.09.1990 - Aktenzeichen 3 Ss 343/90
DRsp Nr. 1997/1233
Nicht jede vorsätzliche Verhinderung des Überholens ist schon eine Nötigung. Notwendig ist eine planmäßige, längerwährende Behinderung ohne vernünftigen Grund. Insoweit sind Feststellungen zur konkreten Verkehrslage zur Tatzeit zu treffen.