Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Parkens im Halteverbot einer Kraftfahrstraße (§§ 18 Abs. 8, Zeichen 331, 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO, 24 StVG), begangen am 29. August 1996 gegen 13.45 Uhr als Lenker eines Pkw in S., T.-H.-Straße/Schleife, eine Geldbuße von 80,00 DM verhängt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil des Amtsgerichts, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wird, hat mit der Sachrüge Erfolg.
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