OLG Stuttgart - Beschluß vom 02.08.1985 (4 Ss 487/85) - DRsp Nr. 1994/13483
OLG Stuttgart, Beschluß vom 02.08.1985 - Aktenzeichen 4 Ss 487/85
DRsp Nr. 1994/13483
Für einen Kraftfahrer, der die Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer dadurch verursacht, daß er mit der innerhalb geschlossener Ortschaft unzulässigen Geschwindigkeit von 87 km/h fährt, ist der Schadenseintritt nicht deshalb unvorhersehbar, weil der Tachometer seines fabrikneuen Fahrzeugs nur 64 km/h anzeigt.