OLG Stuttgart - 25.04.1985 (11 U 144/84) - DRsp Nr. 1994/13486
OLG Stuttgart, vom 25.04.1985 - Aktenzeichen 11 U 144/84
DRsp Nr. 1994/13486
Die Herbeiführung eines Begegnungszusammenstoßes bei dem Versuch, ein vorausfahrendes Kfz im Bereich eines ausgeschilderten Überholverbots und zu Beginn einer schwer einsehbaren Rechtskurve zu überholen, begründet gegen den überholenden Fahrer den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.