OLG Stuttgart - 17.09.1993 (2 W 26/93) - DRsp Nr. 1995/3722
OLG Stuttgart, vom 17.09.1993 - Aktenzeichen 2 W 26/93
DRsp Nr. 1995/3722
1. Bei unklarer Haftung hat der Versicherer das Recht, die amtliche Ermittlungsakte beizuziehen. 2. Eine schwarz-weiß-Kopie des Kfz-SV-Gutachtens ist nicht geeignet, dem Versicherer die erforderliche Überprüfung der tatsächlich entstandenen Schäden zu ermöglichen. Der Schädiger ist gem. § 158 d Abs. 3VVG verpflichtet, dem Versicherer Einsicht in das Originalgutachten zu geben.