OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.11.1991 (5 U 35/91) - DRsp Nr. 1994/13247
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 5 U 35/91
DRsp Nr. 1994/13247
1. Der für das Eingreifen der Billigungsklausel des § 5 Abs. 1VVG erforderliche Hinweis ist auch dann durch einen auffälligen Vermerk auf dem Versicherungsschein erfolgt, wenn die Rechtsbelehrung des § 5 Abs. 2 S. 1 VVG in drucktechnisch hervorgehobener Weise in schriftlichen "Hinweisen zum Versicherungsschutz" enthalten ist, diese Hinweise dem Versicherungsschein beigeheftet sind und auf sie im Versicherungsschein verwiesen wird.2. Zur Wahrung der für den Vermerk in dem Versicherungsschein erforderlichen Schriftform genügt die Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift der vertretungsberechtigten Organe des Versicherers aus dem Versicherungsschein.