OLG Saarbrücken, vom 05.06.1978 - Aktenzeichen Ss (B) 34/78
DRsp Nr. 1994/13313
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug muß im Urteil des Tatrichters angegeben sein, über welche Strecke der Geschwindigkeitsvergleich stattfand, in welchem Abstand die Fahrzeuge hintereinander fuhren und daß ein Abzug von 10 % der gemessenen Geschwindigkeit vorgenommen worden ist.