OLG Rostock - Beschluss vom 27.01.2005
2 Ss (OWi) 418/04 I 273/04
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ; OWiG § 33 ; OWiG § 71 Abs. 1 ; StVG § 26 Abs. 3 ; StVG § 24 ; StPO § 467 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 279
VRS 108, 372
Vorinstanzen:
AG Demmin, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 OWi 113/04

OLG Rostock - Beschluss vom 27.01.2005 (2 Ss (OWi) 418/04 I 273/04) - DRsp Nr. 2005/3021

OLG Rostock, Beschluss vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 418/04 I 273/04

DRsp Nr. 2005/3021

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ; OWiG § 33 ; OWiG § 71 Abs. 1 ; StVG § 26 Abs. 3 ; StVG § 24 ; StPO § 467 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises Demmin, mit dem gegen ihn eine Geldbuße von 155,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verhängt worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Dagegen richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Das Verfahren war einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG), weil die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 31 Abs. 1 OWIG). Nach dem hier in Rede stehenden Vorfall vom 8. September 2003 ist bis zum Erlaß des Bußgeldbescheids am 20. Januar 2004 die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 24 StVG abgelaufen. Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht eingetreten.