OLG Rostock - Beschluss vom 08.02.2005
2 Ss (OWi) 9/05 I 13/05
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 ; StVO § 49 ; StVG § 24 ; OWiG § 74 Abs. 2 ; OWiG § 79 Abs. 4 ; OWiG § 73 Abs. 3 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 473 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 108, 374
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OWi 420/04

OLG Rostock - Beschluss vom 08.02.2005 (2 Ss (OWi) 9/05 I 13/05) - DRsp Nr. 2005/3023

OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 9/05 I 13/05

DRsp Nr. 2005/3023

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 ; StVO § 49 ; StVG § 24 ; OWiG § 74 Abs. 2 ; OWiG § 79 Abs. 4 ; OWiG § 73 Abs. 3 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises Ludwigslust vom 16. März 2004, durch den gegen ihn wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstands gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 95,00 Euro festgesetzt worden war, nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Gegen dieses dem Betroffenen am 19. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich der am 22. November 2004 bei dem Amtsgericht Ludwigslust eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der mit der Versagung rechtlichen Gehörs begründet ist. Mit diesem Antrag hat der Betroffene zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung vom 10. November 2004 begehrt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist durch - nicht weiter angegriffenen - Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 30. November 2004 verworfen worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 22. Dezember 2004, der am selben Tag beim Amtsgericht Ludwigslust einging, ist der Rechtsbeschwerdezulassungsantrag näher begründet worden.

II.

Der an sich statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.