OLG Oldenburg - Urteil vom 28.07.1992 (5 U 32/92) - DRsp Nr. 1994/13101
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.1992 - Aktenzeichen 5 U 32/92
DRsp Nr. 1994/13101
1. Eine Behinderung von max. 10% bei haushaltsspezifizierten Tätigkeiten kann bei der Schadenberechnung wegen gegebener Kompensationsmöglichkeiten außer Ansatz bleiben.2. Ist die Leistungsfunktion für den Haushalt nicht beeinträchtigt, kann ein nach BAT X zu entlohnender Ersatz ausreichen, um den Ausfall im Haushalt auszugleichen.3. Auf die familienrechtliche Verpflichtung zur Haushaltstätigkeit kommt es bei der Rentenbemessung gem. § 843BGB nicht an.