Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 13. Juni 1997 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen von der Beklagten zu 1) seit dem 29. Januar 1993 und von der Beklagten zu 2) seit dem 14. April 1994 zu zahlen sind.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien 60.000,- DM nicht.
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