Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 13. November 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000,-- DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreit tragen der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000,-- DM.
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