Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 10. Juli 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.6.1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 6/7 und der Beklagte 1/7. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin 5/6 und der Beklagte 1/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000,- DM.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung in Anspruch. Die Haftung des Beklagten wegen eines Behandlungsfehlers und eines Aufklärungsversäumnisses steht im zweiten Rechtszug außer Streit.
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