OLG Oldenburg - Urteil vom 10.05.1989 (2 U 68/89) - DRsp Nr. 1994/13140
OLG Oldenburg, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen 2 U 68/89
DRsp Nr. 1994/13140
Der VersNehmer, der das Rotlicht einer Verkehrsampel überfahren hat, hat den dadurch entstandenen Unfall (auch in subjektiver Hinsicht) grob fahrlässig herbeigeführt, so daß der Versicherer nach § 61VVG leistungsfrei ist, - wenn die Kreuzung gut ausgebaut, die Sichtverhältnisse gut und die Verkehrssituation einfach waren, - wenn besondere Erschwernisse, wie ungewöhnliche Verkehrsvorgänge, nicht vorgetragen worden sind und - wenn der VersNehmer das Rotlicht wahrgenommen und zunächst angehalten hat (auch wenn er sich dahin eingelassen hat, möglicherweise durch eine grün anzeigende Fußgängerampel irritiert worden zu sein).