OLG Oldenburg - Urteil vom 08.08.1990 (2 U 95/90) - DRsp Nr. 1994/13136
OLG Oldenburg, Urteil vom 08.08.1990 - Aktenzeichen 2 U 95/90
DRsp Nr. 1994/13136
Eine Bewußtseinsstörung i. S. d. § 3 Abs. 4 AUB liegt nicht vor, wenn der Unfall darauf beruht, daß dem VN "schwarz vor Augen" wird und er die Beherrschung über sein Fahrzeug verliert; ob das auch gilt, wenn er ohnmächtig geworden ist, bleibt dahingestellt.