OLG Oldenburg - Urteil vom 03.03.1993 (2 U 213/92) - DRsp Nr. 1994/13084
OLG Oldenburg, Urteil vom 03.03.1993 - Aktenzeichen 2 U 213/92
DRsp Nr. 1994/13084
Keine grob fahrlässige Herbeiführung der Fahrzeugentwendung bei Aufbewahrung der Fahrzeugschlüssel in einem außen am Fahrzeug angebrachten Schlüsseltresor, wenn das Fahrzeug auf umzäumten Gelände abgestellt ist und dieses zur Tatzeit bewacht war.
A.A. LG Hamburg VersR 1992, 1464 sowie LG München I ZfS 1994, 96; vgl. zu den Anforderungen an die Aufbewahrung von Kfz-Schlüsseln auch LG Gießen VersR 1994, 170