OLG Oldenburg - Urteil vom 02.03.1979 (6 U 186/78) - DRsp Nr. 1994/13179
OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.1979 - Aktenzeichen 6 U 186/78
DRsp Nr. 1994/13179
Durch ihre geschäftsplanmäßige Erklärung vom März 1973 haben sich die Kraftfahrthaftpflichtversicherer über den Wortlaut und Sinn dieser Erklärung hinaus nach Treu und Glauben dahin gebunden, daß sie sich einem Versicherungsnehmer gegenüber ganz allgemein auf ihre Leistungsfreiheit nach Obliegenheitsverletzung nur bis zum Höchstbetrag von 5.000,- DM berufen.