OLG Oldenburg - Beschluß vom 29.03.1993 (Ss 91/93) - DRsp Nr. 1994/13081
OLG Oldenburg, Beschluß vom 29.03.1993 - Aktenzeichen Ss 91/93
DRsp Nr. 1994/13081
1. Will der Tatrichter in einem Bußgeldverfahren abweichend von seiner vor der Hauptverhandlung erklärten Einschätzung ein Fahrverbot verhängen, so ist er grundsätzlich verpflichtet, den Verteidiger auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Zwar enthalten weder die StPO noch das OWiG eine entsprechende Vorschrift, insbesondere ist § 265StPO nicht einschlägig, dies folgt jedoch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens.2. Bei Regelverstößen gemäß § 21BKatV kann der Tatrichter nur bei außergewöhnlicher Härte der Anordnung von der Festsetzung eines Fahrverbotes absehen.