OLG Oldenburg - Beschluß vom 27.02.1989 (Ss 58/89) - DRsp Nr. 1997/1227
OLG Oldenburg, Beschluß vom 27.02.1989 - Aktenzeichen Ss 58/89
DRsp Nr. 1997/1227
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen ist ermessensfehlerhaft, wenn sich der Vorwurf der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in erster Linie aus den in den Akten befindlichen Tachometer-Diagramm-Scheiben ergibt und der in großer Entfernung vom Gerichtsort wohnende Betroffene sich nicht zur Sache geäußert hat.