OLG Oldenburg - Beschluß vom 21.06.1996
Ss 86/96
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 503
NZV 1996, 503 (Ls)
VRS 92, 222
ZfS 1996, 433

OLG Oldenburg - Beschluß vom 21.06.1996 (Ss 86/96) - DRsp Nr. 1997/964

OLG Oldenburg, Beschluß vom 21.06.1996 - Aktenzeichen Ss 86/96

DRsp Nr. 1997/964

»Für die Berechnung einer qualifizierten Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Fahrzeug die Haltelinie passiert (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats, NZV 1993, 446).»

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Nichtbefolgens des länger als 1 Sekunde andauernden Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage eine Geldbuße von 275,- DM festgesetzt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen (§ 24, StVG, 37 , 49Abs. 2 Nr. 1, 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2 der Anlage, 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV).

Nach den Feststellungen bog der Betroffene am 30. Januar 1995 mit seinem Kraftfahrzeug von der ... in ... nach links in die ...-straße ab, ohne das Rotlicht der dortigen Wechsellichtzeichenanlage zu beachten. Der Betroffene überquerte die 1,5 m hinter der Haltelinie befindliche erste Induktionsschleife mit einer Geschwindigkeit von etwa 17 km/h bei einer Rotlichtzeit von 1,1 Sekunden und die 7,9 m hinter der ersten angebrachte zweite Induktionsschleife bei 3,0 Sekunden. Das Amtsgericht ist unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats von einer vorwerfbaren Rotlichtzeit von 1,1 Sekunden ausgegangen.

Die Rechtsbeschwerde hat aus dem in der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen war sie zu verwerfen.