OLG Oldenburg - Beschluß vom 20.08.1992 (Ss 289/92) - DRsp Nr. 1994/13098
OLG Oldenburg, Beschluß vom 20.08.1992 - Aktenzeichen Ss 289/92
DRsp Nr. 1994/13098
Die gerichtliche Anordnung, daß der Betroffene in der Hauptverhandlung zu erscheinen habe, ist nur bei schwerwiegenden Mängel unwirksam (Anschluß an BGHSt 38, 251). Sie bedarf keiner weiteren Begründung in den Urteilsgründen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist aber (eine formgerecht ausgeführte Rüge vorausgesetzt) zu prüfen, ob die Anordnung ermessens- und damit rechtsfehlerfrei getroffen worden ist.