OLG Oldenburg - Beschluß vom 20.06.1996
Ss 222/96
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 368

OLG Oldenburg - Beschluß vom 20.06.1996 (Ss 222/96) - DRsp Nr. 1996/29687

OLG Oldenburg, Beschluß vom 20.06.1996 - Aktenzeichen Ss 222/96

DRsp Nr. 1996/29687

Liegt die angegebene Dauer der Rotphase im Grenzbereich zu einem "qualifizierten" Rotlichtverstoß, so muß das Urteil nähere Angaben zum geschützten Bereich und zur Art und Weise der durchgeführten Messung enthalten.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 ; StVO § 37 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines sog. "qualifizierten" Rotlichtverstoßes, weil er mit seinem PKW noch in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, "als die für ihn geltende Rotphase der dortigen Lichtzeichenanlage bereits l,28 Sekunden dauerte", eine Geldbuße von 250,- DM und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der einen "einfachen" Rotlichtverstoß bei einer Rotphase von weniger als l Sekunde einräumt und auch die hierfür vorgesehene Geldbuße entrichten will, hat Erfolg.

Die in diesem Punkt zu knappen - oben wiedergegebenen - Feststellungen des Amtsgerichts zum äußeren Tathergang tragen die Annahme eines "qualifizierten" Rotlichtverstoßes und damit auch die hierfür ausgesprochene Regelahndung nicht.

Die Urteilsfeststellungen ermöglichen nicht die Prüfung, ob das Amtsgericht zu Recht von einem "qualifizierten" Rotlichtverstoß ausgegangen ist. Es fehlen nähere Angaben zum geschützten Bereich und zur Art und Weise der durchgeführten Messung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu u.a. ausgeführt: