OLG Oldenburg - Beschluß vom 12.03.1992 (Ss 41/92) - DRsp Nr. 1994/13107
OLG Oldenburg, Beschluß vom 12.03.1992 - Aktenzeichen Ss 41/92
DRsp Nr. 1994/13107
Die Ablehnung eines dem Gericht per Telefax übermittelten unleserlichen Beweisantrages in einem in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers durchgeführten Bußgeldverfahren als nicht berücksichtigungsfähig ist ohne den vorangegangenen Versuch, den Inhalt des Antrags aufzuklären, nicht mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs vereinbar.