OLG Nürnberg - Urteil vom 25.10.1990 (8 U 1458/90) - DRsp Nr. 1994/12971
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.1990 - Aktenzeichen 8 U 1458/90
DRsp Nr. 1994/12971
Gerät ein Autofahrer bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h auf einer geraden Strecke wegen des Auswechselns einer Kassette auf die Gegenfahrbahn, so ist ein dadurch herbeigeführter Unfall grob fahrlässig verursacht und bewirkt Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers.