Der Kläger erlitt am 06.04.1978 als Motorradfahrer einen Verkehrsunfall, der vom Versicherungsnehmer der Beklagten P verschuldet wurde. Er erlitt eine Oberschenkelfraktur links und ein Binnentrauma des linken Kniegelenks mit Ruptur des linken vorderen Kreuzbandes. Die Haftpflicht der Beklagten ist unbestritten. Sie hat auch Schadensersatz geleistet.
Im Oktober 1981 schlossen die Parteien einen Vergleich über die Abgeltung aller Unfallschäden mit der Einschränkung: "Ausgenommen von dem Vergleich bleiben etwaige zukünftige materielle Ansprüche, soweit sie auf den Unfall vom 06.04.1978 zurückzuführen sind und nicht von einem Sozialversicherungsträger übernommen werden. Insoweit wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet".
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|