OLG Nürnberg - 06.10.1993 (4 U 94/93) - DRsp Nr. 1995/9889
OLG Nürnberg, vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 4 U 94/93
DRsp Nr. 1995/9889
Grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 640RVO liegt vor, wenn der Fahrer eines 75 km/h einhaltenden Kleinlastwagens vor einem beabsichtigten Überholmanöver seine Geschwindigkeit nicht verringert und auf einen in der rechten Fahrspur mit Warnblinklicht abgestellten Lkw auffährt, in der irrtümlichen Annahme, dieser fahre.