OLG Nürnberg - 06.10.1993 (4 U 1194/93) - DRsp Nr. 1995/9887
OLG Nürnberg, vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 4 U 1194/93
DRsp Nr. 1995/9887
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 640RVO liegt vor, wenn der Fahrer eines 75 km/h einhaltenden Kleinlastwagens vor einem beabsichtigten Überholmanöver seine Geschwindigkeit nicht verringert und auf einen in der rechten Fahrspur mit Warnblinklicht abgestellten Lkw auffährt, in der irrtümlichen Annahme dieser fahre.