OLG Naumburg - Urteil vom 23.10.1997 (7 U 608/97) - DRsp Nr. 1999/1801
OLG Naumburg, Urteil vom 23.10.1997 - Aktenzeichen 7 U 608/97
DRsp Nr. 1999/1801
1. Als Abzinsungssatz für einen gekündigten Leasingvertrag kann ein Zinssatz von 2% über dem Diskontsatz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angesetzt werden. 2. Die noch offenen Netto-Leasingraten sind für ersparte Verwaltungskosten um 2% und um einen Risikofaktor von 1 % zu kürzen. 3. Bei einem Verkauf zum sog. Händlereinkaufspreis kann der Leasinggeber seine Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung verletzen, wenn er zuvor vom Leasingnehmer einen Ankauf zu einem höheren Preis fordert.