Mit Beschluss vom 27. Mai 2002 hatte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Halle-Saalkreis dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen. Mit Urteil vom 05. Juli 2002 verhängte der Strafrichter des Amtsgerichts Halle-Saalkreis gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe, entzog die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und bestimmte eine Sperrfrist von neun Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, von der Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C ausgenommen wurden. Mit Beschluss vom selben Tage hob das Amtsgericht den Beschluss des Ermittlungsrichters auf, soweit er die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse C betrifft.
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