Die Beklagte erwirkte am 12.1.1984 in dem Verfahren 1 HKO 22564/83 vor dem Landgericht München I einen Kostenfestsetzungsbeschluß, wonach der Kläger an sie 2.384,88 DM zu zahlen hat. Gegen diese Forderung wendet der Kläger mit vorliegender Vollstreckungsabwehrklage die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung ein. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm für ein Honorar in Höhe von 3.113,55 DM Schadensersatz zu leisten. Über diesen Betrag hatten seine Prozeßbevollmächtigten am 12.10.1983 eine Kostennote ausgestellt für die fristlose Kündigung und Anfechtung eines zwischen den Parteien am 25.2./24.3.1983 geschlossenen Vertrages.
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