I.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Kläger, der nach dem Verkehrsunfall vom 3.5.1990 von den Beklagten Schadensersatz verlangt, hat keinen Anspruch darauf, daß ihm ein durch Arbeitsplatzverlust entstandener Verdienstausfallschaden für die Zeit von August 1994 bis Februar 1995 in Höhe von 11.150,52 DM ersetzt wird.
Denn die Beklagten müssen nicht dafür einstehen, daß der Kläger das seit 1987 bestehende Arbeitsverhältnis als Schleifer bei der E GmbH (im folgenden E) im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber zum 31.7.1994 vorzeitig aufgegeben hat.
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