Auf die Berufung des Klägers war das angefochtene Endurteil, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), abzuändern, da der Klage teilweise stattzugeben war; im übrigen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der seit 25.1.1982 rechtshängigen Klage (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) war zu einem Drittel stattzugeben, da die Beklagte für den vom Kläger geltend gemachten Sachschaden verantwortlich ist; allerdings trifft den Kläger ein Mitverschulden zu zwei Dritteln.
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