OLG München - Urteil vom 24.01.1992 (10 U 4963/91) - DRsp Nr. 1994/12733
OLG München, Urteil vom 24.01.1992 - Aktenzeichen 10 U 4963/91
DRsp Nr. 1994/12733
Daß der Versicherungsnehmer beim Fahren eine Kassette gewechselt und dabei durch einen Fahrfehler einen Kfz-Unfall erlitten hat, ist nicht als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles, sondern als Augenblicksversagen zu werten, - wenn der Versicherungsnehmer unwiderlegt vorgetragen hat, mit 50 km/h gefahren zu sein und beim Wechseln der Kassette sein Augenmerk nicht von der Fahrbahn abgewendet zu haben und - wenn die relativ langgezogene Kurve bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h auch kurzzeitig problemlos mit nur einer Hand am Steuer bewältigt werden konnte und an der Unfallstelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht eingeschränkt war.