Der Kläger begehrt restlichen Ersatz des Schadens, der ihm bei einem Verkehrsunfall vom 20.12.1990 auf der Staatsstraße zwischen Wolfratshausen und Eurasburg entstanden ist. Zur Unfallzeit war der Kläger Halter und Insasse des unfallbeteiligten Pkw Marke BMW 525 (amtliches Kennzeichen ...); der Erstbeklagte - haftpflichtversichert beim Zweitbeklagten - war Halter und Fahrer des unfallbeteiligten VW-Busses (amtliches Kennzeichen ....). Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Im Berufungsverfahren streiten die Parteien nur noch über die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten und über den Restwert des Fahrzeugs des Klägers.
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