I. Am 18.1.1980 gegen 8.10 Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße 11/85 bei Straßenkilometer 67,5 (außerorts) bei Glatteis ein Verkehrsunfall, bei den der Kläger schwer verletzt worden ist (geschlossene Femurschaftfraktur links, unverschobene Kniescheibenfraktur links, erstgradig offene Schienbeinschrägfraktur links, geschlossene Unterschenkeltrümmerfraktur rechts, unverschobene Brüche der ersten und zweiten Mittelfußknochen links). Zu dem Unfall kam es, weil ein von dem US-Soldaten gesteuerter Jeep wegen glatter Fahrbahn und zu hoher Geschwindigkeit bei defekten Bremsen ins Schleudern geriet und auf der Gegenfahrbahn mit dem dort entgegenkommenden Klein-LKW, den der Kläger steuerte, frontal mit großer Wucht zusammenstieß.
Die volle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit.
Über den Schmerzensgeldanspruch (Leistungsantrag) den Klägers ist bereits rechtskräftig entschieden (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1984 - 5 U 5891/83).
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