OLG München - Urteil vom 15.10.1993 (10 U 3156/93) - DRsp Nr. 1994/12696
OLG München, Urteil vom 15.10.1993 - Aktenzeichen 10 U 3156/93
DRsp Nr. 1994/12696
1. Die Rechtsprechung bejaht eine unklare Verkehrslage bei erheblicher, nicht nur ganz vorübergehender Sichtbehinderung durch andere Fahrzeuge. 2. Hat der Linksabbieger sich zwar rechtzeitig eingeordnet und den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, kann er aber nicht beweisen; daß er seiner zweiten Rückschaupflicht genügt hat, haftet er gegenüber dem bei unklarer Verkehrslage Überholenden aus der Betriebsgefahr zu 25 %.