Der Kläger beabsichtigte am 11.2.1984 in der Werkstatt des ... in ... mittels eines Schweißgerätes ein Loch in der Spritzwand des von ihm einen Tag zuvor von, erworbenen Pkw's, VW Golf, GTI, abzudichten, wobei das Fahrzeug in Brand geriet. Unmittelbar darauf griff das Feuer auf die Werkstatt des ... und das angrenzende Haus des über. Dabei entstand ein Gesamtschaden von knapp 100.000,-- DM.
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