OLG München - Urteil vom 05.07.1985 (10 U 2264/86) - DRsp Nr. 1994/12791
OLG München, Urteil vom 05.07.1985 - Aktenzeichen 10 U 2264/86
DRsp Nr. 1994/12791
Sind anläßlich eines Verkehrsunfalls zwei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eintrittspflichtig, mit denen der Sozialversicherungsträger Teilungsabkommen unterhält, und hat der Sozialversicherungsträger einen der beteiligten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in Anspruch genommen, kann er hinsichtlich der Restquote gegen den anderen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nicht mehr abkommensgemäß regressieren.