OLG München - Urteil vom 05.03.1998
24 U 895/97
Normen:
BGB § 249 ;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1710/93

OLG München - Urteil vom 05.03.1998 (24 U 895/97) - DRsp Nr. 1998/10242

OLG München, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 24 U 895/97

DRsp Nr. 1998/10242

»Haftet der Fahrer eines Kraftwagens für die verletzungsbedingten Körperschäden des Unfallopfers, so kann er auch dafür verantwortlich sein, daß eine schon vor dem Unfall vorhandene, zunächst ohne Krankheitserscheinungen (asymptomatisch) verlaufene Erkrankung (hier: Verknöcherung im Spinalkanal der Halswirbelsäule, sog. Japanische Krankheit - OPLL) nach dem Schadensfall symptomatisch (schwerste Schmerzen, Bewegungsbeeinträchtigungen, Lähmungserscheinungen usw.) geworden ist. Auf eine "richtunggebende Verschlimmerung" kommt es im Zivilrecht nicht an.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob und in welchem Umfang gesundheitliche Beschwerden der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen sind.