OLG München - Urteil vom 03.03.1978 (10 U 4253/77) - DRsp Nr. 1994/12862
OLG München, Urteil vom 03.03.1978 - Aktenzeichen 10 U 4253/77
DRsp Nr. 1994/12862
Bei der Berechnung des Unterhaltschadens einer Witwe und ihrer Kinder stehen von dem auf die Fixkosten entfallenden Teil des hypothetischen Verdienstes des Getöteten dessen Witwe 10 %, den Kindern je 25 %, vom verbleibenden Betrag der Witwe 30 %, jedem der beiden Kinder 15 % zu.