OLG München - Urteil vom 01.07.1993 (24 U 1027/92) - DRsp Nr. 1995/9878
OLG München, Urteil vom 01.07.1993 - Aktenzeichen 24 U 1027/92
DRsp Nr. 1995/9878
1. Auch wenn der Versicherer durch Aufnahme von Verhandlungen in Aussicht stellt, seine Deckungsablehnung noch einmal zu überprüfen, ist darin nicht die stillschweigende Erklärung eines Verzichts auf die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3VVG zu sehen.2. Der Versicherer verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich auf den Ablauf der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3VVG beruft, nachdem er eine abschließende Stellungnahme zu Unterlagen zusagt, die der Versicherungsnehmer erst nach Deckungsablehnung einreicht.3. Ist in der Wiederaufnahme von Verhandlungen über die Deckungsablehnung eine stillschweigende Verlängerung der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3VVG zu sehen, dann verschiebt sich der Fristablauf bis zum Zeitpunkt der Klärung der offenen Fragen zzgl. einer kurzen Überlegungsfrist.