OLG München - Urteil vom 01.07.1976 (1 U 2127/76) - DRsp Nr. 1994/12865
OLG München, Urteil vom 01.07.1976 - Aktenzeichen 1 U 2127/76
DRsp Nr. 1994/12865
Im Rahmen eines Teilungsabkommens, das den Verzicht auf Prüfung der Haftpflichtfrage enthält, kann ein zum Deckungsbereich des Haftpflichtversicherers gehörender Schadenfall auch dann im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren stehen, für die der Haftpflichtversicherer Deckung zu gewähren hat, wenn nicht feststeht, ob der Versicherte den Schaden herbeigeführt hat (hier: Streit darüber, wer von zwei verletzten Fahrzeuginsassen das Kfz geführt hat).