OLG München - 03.03.1994 (24 U 611/93) - DRsp Nr. 1995/9879
OLG München, vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 24 U 611/93
DRsp Nr. 1995/9879
1. Das nach § 57SGB V zu gewährende Pflegegeld, das anstelle der nach § 55SGB V als Sachleistung zu erbringenden häuslichen Pflegehilfe treten kann, stellt lediglich eine Leistungsausweitung, keine Systemveränderung in der Sozialversicherung dar.2. Ein Forderungsübergang nach § 1542RVO a.F. (jetzt § 116SGB X) findet deshalb auch insoweit schon im Zeitpunkt des Schadensereignisses statt; der Versicherungsnehmer kann nicht mehr (z.B. durch einen Abfindungsvergleich) über den Anspruch auf Pflegegeld verfügen.