OLG München - 02.02.1993 (27 U 226/92) - DRsp Nr. 1995/3899
OLG München, vom 02.02.1993 - Aktenzeichen 27 U 226/92
DRsp Nr. 1995/3899
1. Läßt es ein Grundstückseigentümer zu, daß Besucher mit ihren Kfz auf seinem Grundstück parken, so erfordert es seine Verkehrssicherungspflicht nicht, den Toranschlag an der Einfahrt so abzuändern, daß besonders tiefliegende Serienfahrzeuge oder deutlich über die durchschnittliche Bodenfreiheit von Serienfahrzeugen hinaus tiefer gelegte Kfz nicht mit dem Toranschlag kollidieren können.2. Zur Verkehrssicherungspflicht, wenn der Toranschlag einer Einfahrt im Herbst von Laub verdeckt ist.