Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 2. März 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
1. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 1986 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
2. Von den gerichtlichen Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 5/6, die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger diejenige der Beklagten zu 2) und zu 4) ganz, jeweils 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) und 5/6 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagten zu 1) und zu 3) tragen als Gesamtschuldner 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie jeweils 1/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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