OLG Köln - Urteil vom 29.10.1992 (5 U 19/92) - DRsp Nr. 1994/12150
OLG Köln, Urteil vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 5 U 19/92
DRsp Nr. 1994/12150
Dem Versicherer obliegt die Beweislast für eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles. Bei dem Brand eines zuvor angeblich entwendeten - vollkaskoversicherten - Kraftfahrzeuges kann dieser Nachweis unter Umständen schon dann als geführt angesehen werden, wenn die Entwendung mit großer Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist.